Die Sonntagsruhe ist auch ein Wert

Die SVV Bernau wurde in der Sitzung vom 16.10.2014 mit der Verwaltungsvorlage 6-112 – “Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen der Stadt Bernau bei Berlin 2015 ‒ (Sonntagsverkaufsverordnung – SonntagsVVO)” – konfrontiert, deren Abstimmungsergebnis dann für eine Überraschung und kontroverse Diskussionen sorgte. Die Zahl der verkaufsoffenen Sonntage wurde in der Vorlage im Sinne des Handels “stark optimiert” (= durch Aufteilung Bernaus in mehrere Zonen drastisch erhöht…) und wurde damit zum Stein des Anstoßes.

Eine persönliche Sicht auf die Debatte und Abstimmung beschrieb Thomas Dyhr auf seinem Blog, woraus hier auszugsweise zitiert wird:

„…Nach einem klar gegen die Vorlage gerichteten Statement des Stadtverordneten Christian Rehmer aus der Fraktion DIE LINKE wurden quer durch die Fraktionen die Pro- und Contra- Argumente präsentiert.
Die Contra-Argumente reichten von religiösen und verfassungsmäßigen Argumenten, Arbeitnehmerschutz und Schutz der Familie bis hin zur Frage der Absurdität mancher Anlässe zur Aufweichung des arbeitsfreien Sonntags zugunsten eines hemmungslosen Kommerzes. Auf der anderen Seite standen die Befürworter mit ihrem Blick auf die Konkurrenzsituation, in der der Handel Bernaus sich gegen Berlin zu behaupten hat und dem Bemühen um Stärkung des Gewerbes und Bindung von Kaufkraft an die Stadt. Spannend zu sehen war auch, wie ansonsten völlig konträr zueinander stehende Stadtverordnete auf einmal Argumenten politischer Gegner zustimmten…“

Unsere Fraktion Bündnis90-Grüne/ Piraten stimmte am Ende geschlossen gegen die Vorlage, die mit einer Stimme Mehrheit bei einer Enthaltung überraschend abgelehnt wurde. Damit wird es im Jahr 2015 keine Sonntagsverkäufe in Bernau geben, soweit – das ist die Einschränkung – keine Einzelbeantragung erfolgt. Letztere ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen immer noch möglich.

Den Ausschlag für dieses Stimmverhalten gaben bei der Abwägung zwischen einer weiteren Aufweichung der grundgesetzlich geschützten Sonntagsruhe zugunsten eines gewerblichen Gewinnstrebens zum einen religiöse Grundüberzeugungen bei einem unserer Stadtverordneten, aber auch der Blick auf Arbeitnehmerrechte, den Schutz der Familie und letztlich auch der Blick auf Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 139 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.
Um den grundgesetzlichen Schutz zu durchbrechen bedarf es eines triftigen Grundes, der bei Notdiensten – Feuerwehr, Polizei, Gesundheitsfürsorge und -Pflege… – begründbar ist und sogar auch noch in der Gastronomie erkannt werden kann.
Ob hingegen das ausgiebige Shoppen und das Gewinnstreben des Handels ein triftiger Grund zum Durchbrechen eines grundgesetzlich geschützten Sonntages ist, wurde hingegen von den Stadtverordneten in Zweifel gezogen.

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