Satzung Bündnis 90/ Die Grünen – Kreisverband Barnim

§ 1 Namen und Tätigkeitsbereich

1. Der Kreisverband führt den Namen „Bündnis 90/Die Grünen – Kreisverband Barnim“. Die Kurzform lautet „Grüne/B90 – KV BAR“. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Barnim (BAR). Er gehört dem Landesverband Brandenburg an. Sitz ist Eberswalde.

2. Die Satzungen des Landesverbandes Brandenburg und des Bundesverbandes ein-schließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Finanzordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den Kreisverband verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die Partei Bündnis 90/Die Grünen – Kreisverband Barnim – erstrebt auf der Basis des Grund-gesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgt sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

§ 3 Die Regionalverbände

1. Der Kreisverband Barnim gliedert sich auf in die Regionalverbände a) Oberbarnim – zuständig für Eberswalde, Amt Joachimsthal, Amt Britz-Chorin-Oderberg, Gemeinde Schorfheide, Stadt Freienwalde/OT Hohensaaten (MOL) b) Mittelbarnim – zuständig für Gemeinde Wandlitz und Amt Biesenthal-Barnim c) Niederbarnim – zuständig für Gemeinde Ahrensfelde, Stadt Werneuchen, Gemeinde Panketal, Stadt Bernau bei Berlin.

2. Wird eine Gemeinde oder ein Ortsteil aus dem Landkreis ausgegliedert, entfällt die Zuständigkeit des Kreisverbandes Barnim und des entsprechenden Regionalverbandes.

3. Für die Regionalverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend. Soweit die Regionalverbände eigene Satzungen beschlossen haben, dürfen diese der Satzung des Kreisverbandes nicht widersprechen.

§ 4 Aufgabenteilung von Kreis- und Regionalverbänden

1. Dem Kreisverband obliegt die Bearbeitung von Kreis-, Landes- und Bundesthemen, sowie den Kreisverband betreffende Organisationsfragen. Dazu gehören zum Beispiel Vorstandswahlen, Webseite, Finanzen, Unterhalt der Geschäftsstelle, Steuerung von Wahlkämpfen, Delegiertenaufstellungen für Parteitage, sowie die Vorbereitung und Organisation der Kandidatenaufstellungen für Kreistag, Landtag und Bundestag, sowie für die Landratswahlen und sonstige kommunale Gremien auf Kreisebene im Rahmen der geltenden Gesetze.

2. Die Regionalverbände bearbeiten eigenständig regionale Themen und stellen im Rahmen der geltenden Gesetze Kandidaten für Gemeinderats-, Stadtverordneten-versammlungs- und Bürgermeisterwahlen und sonstige kommunale Gremien auf Gemeindeebene im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet auf.

3. Der Kreisverband Barnim hat die Finanzhoheit auch über die Regionalverbände.

4. Die Aufnahme von Neumitgliedern mit Wohnsitz im Kreisverband Barnim obliegt dem Vorstand des für den Wohnsitz des Neumitgliedes zuständigen Regional-verbandes. Ebenso ist der Regionalvorstand für die Aufnahme von auswärtigen Mitgliedern zuständig, die ihr ausdrückliches Interesse an der Mitarbeit in dem Regionalverband bekundet haben.

5. Der Kreisvorstand ist zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern, die keinem Regionalverband angehören möchten oder deren Aufnahme von dem zuständigen Regionalverband abgelehnt wurde.

6. Streitfälle über Zuständigkeiten für die Aufnahme werden von Regional- und Kreisvorstand in einer gemeinsamen Sitzung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen, Kreisverband Barnim kann jede Person ab voll-endetem 16. Lebensjahr werden, die die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) sowie Programme von Bündnis 90/Die Grünen anerkennt, keiner anderen Partei angehört und ihren Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband entrichtet.

2. Die Zuständigkeiten von Regional- und Kreisverband für die Aufnahme von Mitgliedern sind in § 4 geregelt. Der Landesvorstand kann der Aufnahme innerhalb von drei Monaten widersprechen. Gegen den Widerspruch kann das Landesschieds-gericht angerufen werden.

3. Eine Aufnahmeentscheidung des Kreisverbandes ersetzt in den Fällen des § 4 (5) nicht eine ablehnende Entscheidung des Regionalverbandes, sondern hat zur Folge, dass die Mitgliedschaft nur für den Kreisverband gilt. Mitgliedsrechte im Regionalverband werden damit nicht begründet.

4. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages durch den Kreisvorstand kann der/die BewerberIn bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mit-gliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5. Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei, Wahlliste oder als Einzelkandidat gegen einen von der Mitgliederversammlung aufgestellten Kandidaten von Bündnis 90/ Die Grünen ist mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/ Die Grünen nicht vereinbar.

§ 6 Ehrenmitgliedschaften

Nach Vollendung des 80. Lebensjahres erwirbt ein Mitglied die Ehrenmitgliedschaft. Die Ehrenmitgliedschaft ist mit Beitragsfreiheit verbunden.

§ 7 Freie Mitarbeit

Bündnis 90/Die Grünen ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder Person offen, die die Grundsätze von Bündnis 90/ Die Grünen anerkennt. Freie MitarbeiterInnen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, haben aber kein Stimmrecht.

§ 8 Ruhen und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt kann gegenüber dem zuständigen Regionalverband oder Kreisverband erklärt werden.

3. Ist ein Mitglied wegen Ortsabwesenheit oder längerfristiger Erkrankung nicht in der Lage, seine Rechte aus der Mitgliedschaft wahrzunehmen, so kann beim Vorstand des Kreisverbandes ein Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft gestellt werden. Der Vorstand des Kreisverbandes stellt die Unterrichtung des jeweiligen Regionalverbandes sicher. Mit dem Ruhen der Mitgliedschaft sind die Verpflichtung zum Entrichten von Beiträgen und die Mitgliedsrechte ausgesetzt, bis der Wegfall der Gründe für das Ruhen der Mitgliedschaft von dem Mitglied gegenüber dem Vorstand angezeigt wurde.

4. Ist ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand oder hat es sich satzungswidrig oder parteischädlich verhalten, entscheidet die Kreismitgliederversammlung in nichtöffentlicher Sitzung auf der Grundlage eines Beschlussvorschlages des Kreisvor-standes über die Stellung eines Antrags auf Ausschluss des Mitgliedes beim Landesschiedsgericht. Das betroffene Mitglied ist schriftlich zur beschließenden Sitzung der Mitgliederversammlung einzuladen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv an der Willensbildung innerhalb des Kreisverban-des, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen und an-derer Regeln teilzunehmen und Anträge in die Vorstandssitzung und die Mitglieder-versammlung einzubringen.

2. Die Beiträge sind in der durch die Landesfinanzordnung der Partei Bündnis 90/Die Grünen vorgegebenen Höhe im laufenden Monat zu entrichten. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt € 5,00.

3. Ausnahmen von dieser Regelung sind mit der/dem SchatzmeisterIn schriftlich zu vereinbaren. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Landesfinanzordnung der Partei Bündnis 90/Die Grünen – Landesverband Brandenburg.

4. Von jedem Mitglied mit einem kommunalpolitischen Mandat wird erbeten, einen Anteil der pauschalen Aufwandsentschädigung1 und der Aufsichtsratsbezüge an den Kreisverband zu spenden („Mandatsträger*innenabgabe“).
Alle Mandatsträger*innen in kommunalen Vertretungen im Landkreis Barnim zahlen 30 % ihrer jeweiligen Bezüge. Für parteilose Mandatsträger*innen auf der Liste von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gilt die Regelung entsprechend.
Eine Ausnahme bildet die Stadtfraktion Eberswalde. Deren Mitglieder zahlen 70 % ihrer Aufwandsentschädigung1 als Mandatsträger*innenabgabe. 2
Der Kreisvorstand kann auf Antrag beschließen, von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen zu treffen (z.B. für Geringverdiener, ALG II-Empfänger, Schüler*innen/Student*innen, besondere Lebensituationen).
Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer Kreismitgliederversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Zahlweise der Mandatsträger*innen (ohne namentliche Nennung) informiert.
1 Sitzungsgelder bleiben hiervon unberührt.
2 Aktuell finanzieren die Abgeordneten der Stadtverordnetenversammlung Eberswalde, die Kreistagsfraktion und der Kreisverband die Kreisgeschäftsstelle zu je einem Drittel. Da die Stadtfraktion Eberswalde ihren Anteil an der Finanzierung der Geschäftsstelle nicht durch ihre Fraktionsgelder aus dem Stadthaushalt decken kann (anders als die Kreistagsfraktion, die ihren Anteil über das Kreisfraktionsgeld finanziert), leisten die Abgeordneten der Stadtfraktion eine höhere Mandatsträger*innenabgabe (70 %). Nach jeder Neuwahl der Stadtverordnetenversammlung ist zu beschließen, ob dieses Modell weiterhin Bestand haben soll.

§ 10 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a. Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstan-des, Wahl von KassenprüferInnen, Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung, Aufstellung der KandidatInnen für die Wahlen, Verabschiedung eines Haushalts, Beschlussfassung über (Wahl)-Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.

3. Für die Durchführung der Mitgliederversammlung ist die Geschäftsordnung für Mit-gliederversammlungen in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.

4. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.

§12 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus zwei VorstandssprecherInnen, einer/einem BeisitzerIn und dem/der SchatzmeisterIn. Eine Erweiterung des Vorstandes ist möglich.

2. Die Vertretungsberechtigung wird wie folgt festgelegt: a.) In der politischen Arbeit sind die VorstandssprecherInnen für den Kreisverband jeweils auch alleine vertretungsberechtigt. b.) Rechtshandlungen mit vertraglicher Bindungswirkung für den Kreisverband bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. c.) Zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder ein Mitglied des Vorstands und GeschäftsführerIn gemeinsam sind für finanzielle Ausgaben von mehr als 50,00 € zeichnungsberechtigt. d.) Ausgaben von weniger als 50,00 € dürfen die Vorstandsmitglieder und der/ die GeschäftsführerIn alleine zeichnen. Dem/ der SchatzmeisterIn gegenüber sind diese Ausgaben anzuzeigen und abzurechnen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimm-berechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein ent-sprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind unverzüglich durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 13 Geschäftsführung
Der Vorstand kann die Führung der Geschäfte auf eine geschäftsführende Person übertragen. Diese Übertragung ist vertraglich schriftlich zu regeln und mit einer Aufgabenbeschreibung zu versehen. Bei hauptamtlicher Geschäftsführung schließt der Vorstand mit der anzustellenden Person einen Arbeitsvertrag ab. Der/ Die GeschäftsführerIn ist im Verhältnis zum Vorstand weisungsgebunden.

§ 14 Öffentlichkeitsarbeit

Presseerklärungen und Stellungnahmen im Namen von Bündnis 90/ Die Grünen – Kreisverband Barnim können nur von der Mitgliederversammlung, den Vorstandssprecher-Innen oder einer hierzu ausdrücklich von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beauftragten Person herausgegeben werden.

§ 15 Satzungsänderung

1. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Enthaltungen zählen nicht. Das erforderliche Quorum beträgt 5 Mitglieder.

2. Eine Abstimmung über Satzungsänderungen ist nur möglich, wenn sie als ordentlicher Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

 

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Geschäftsordnung des Kreisverbandes Barnim vom 09.04.2002 außer Kraft.
Eberswalde, den 04.01.2011

Geändert aufgrund Beschlusses der Kreismitgliederversammlung in Eberswalde vom 11.06.2013.

Geändert aufgrund Beschlusses der Kreismitgliederversammlung in Eberswalde vom 02.02.2016.

Geändert aufgrund Beschlusses der Kreismitgliederversammlung in Eberswalde vom 07.06.2016.

Geändert aufgrund Beschlusses der Kreismitgliederversammlung in Eberswalde vom 22.06.2021.