Pressemitteilung zum Haushaltsentwurf 2011 für die Stadt Bernau
Der Regionalverband Niederbarnim Bü90/Grüne wendet sich gegen die im Haushaltsplanentwurf für 2011 für die außerhalb der regelmäßigen Sportförderung enthaltene Sonderförderung einzelner Sportvereine.
Der Haushaltsplanentwurf sieht im Produktbereich 42 auf Seite 69 vor, insgesamt
€ 250.400.–
als Tranferaufwendungen für die Vereinsförderung zu vergeben.
Diese Haushaltsmittel sind gemäß der dafür vorgesehenen Richtlinie zu vergeben, die für Alle gelten.
Zusätzlich sieht der Entwurf des Haushaltsplans Sonderzuwendungen für einzelne Vereine für „laufende Zwecke“ in Höhe von insgesamt 104.400 € vor.
Besonders profitieren soll davon demnach der des SSV Lok Bernau mit einem Betrag von 50.000,– € für „laufende Zwecke“ und darüber hinaus auch noch mit einem Extrabonus von 10.000,– € wegen seiner Mitgliedschaft in der 2. Bundesliga.
Die Veranschlagung dieser Steuergelder ist als grob gleichheitswidrig zu Lasten der übrigen Sportvereine der Stadt anzusehen.
Es gibt keinen besonderen Grund für die Bevorzugung einzelner Sportvereine der Stadt.
Besonders gleichheitswidrig und ungerecht ist der dem SSV zugedachte Sonderbetrag über € 10.000.– wegen der Zugehörigkeit zur 2.Bundesliga.
Dieser steht offenkundig in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit von dem Haushalt der Stadt zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben der Stadtverwaltung.
Die beabsichtigte Vergabepraxis ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht hinnehmbar, dass einzelne Vereine wegen und trotz ihrer eigenen Jugendarbeit bezüglich eines Sonderbetrages leer ausgehen.
Sportförderung der öffentlichen Hand ist vor allem am Gemeinwohl zu orientieren. Sport dient neben der allgemeinen Gesunderhaltung der Bevölkerung besonders wegen seiner integrativen Wirkung vor allem der Jugendarbeit und trägt als sinnvolle Freizeitbeschäftigung zum Erlernen sozialen Verhaltens bei.
Das Sponsoring einzelner Vereine und insbesondere die Finanzierung des Spielbetriebs in der 2. Bundesliga haben mit diesen Zwecken der Sportförderung dagegen überhaupt nichts zu tun.
Sponsoring ist nicht die Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
Die Aufwendung solcher Mittel bedeutet im Ergebnis die Erbringung eines Sonderopfers der Allgemeinheit zu Gunsten einzelner Sportprofis.
Zum Vergleich:
Für die im Haushaltsentwurf ausgewiesene Sonderförderung einzelner Vereine ließe sich die Einstellung von mindestens zwei Sozialarbeitern pro Jahr finanzieren, die gerade im Bereich der Jugendarbeit dringend benötigt werden.
Der Einsatz der Sozialarbeiter ist nach unserem Verständnis sinnvoller, als die Verabschiedung repressiver Satzungen, mit deren Hilfe Alkohol konsumierende Jugendliche von den Straßen Bernaus verbannt werden sollen.
Die Stadt sollte sich eine gerechte und nachvollziehbare Breitensportförderung auf die Fahnen schreiben. Die im Haushaltsplanentwurf gleichheitswidrig privilegierten städtischen Sportvereine sollten sich einreihen in die am Gleichheitsgrundsatz ausgerichteten Förderung der anderen ebenso „wertvollen“ Vereine.
Im übrigen ist der vorgelegte Haushaltsplanentwurf trotz der grundsätzlich zu begrüßenden Einführung der Doppik nicht zustimmungsfähig, weil er intransparent ist und nicht im Einzelfall konkret ausweist, wieviel Geld für welche Aufgaben zur Verfügung steht.
Der vorgelegte Haushaltsplan genügt nicht den Grundsätzen der Haushaltsklarheit und -wahrheit.
So wurde auf Nachfrage zu den vorab publizierten Ansätzen des Haushaltsplanentwurfs schriftlich von der Stadt unter anderem mitgeteilt, dass „126.000 € von den in der genannten Kostenstelle veranschlagten 186.400 € nach Richtlinie behandelt“ werden.
Dies ist vor dem Hintergrund der im Haushaltsplanentwurf mitgeteilten Zahlen nicht nachzuvollziehen und nicht in ワbereinstimmung zu bringen.
Klaus Labod
Vorstandssprecher RV Niederbarnim
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Klaus Labod wird die Auffassung des RV auch in der SVV vertreten und bittet auch die SVV Kollegen, diesen Haushaltsplanentwurf ebenfalls abzulehnen.
Wenn, wie von Bürgermeister Handke bestimmt zu erwarten, der Haushaltsplanentwurf als alternativlos dargestellt werden sollte und (wie schon im Vorfeld kommuniziert) mit dem Argument, man habe sonst keine Grundlage, um überhaupt rechtmäßig Haushaltsmittel ausgeben zu dürfen, sei darauf hingewiesen, dass auch ohne Haushaltsplan für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung und für die Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen natürlich Ausgaben geleistet werden können.
Sogar Investitionen sind unter (eingeschränkten Voraussetzungen) zulässig. Dies ist rechtlich ohne Weiteres möglich und in der Kommunalverfassung geregelt, vgl.
§ 69 der Gemeindeverfassung
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde
1. Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
2. Steuern, für die die Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
3. Kredite umschulden.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. Die einzelne Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung). § 74 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, den derzeit unvollständigen und nicht transparenten Haushaltsplanentwurf mit offenbar erheblichen Ungerechtigkeiten im Bereich der Sportförderung, den offenbaren Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten in dieser Form zu verabschieden. Die Verwaltung hatte genug Zeit, einen Haushaltsplan vorzulegen, der den Erfordernissen der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit entspricht. Das hat sie versäumt.
Die SVV und alle Stadtverordneten sollten darauf dringen, dass den unerlässlichen Erfordernissen einer bürgernahen und rechtmäßigen Verwaltungsleitung Genüge getan wird. So geht es jedenfalls nicht.
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